AGBS
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Angaben gemäß § 5 TMG Statische website
Mudar Alzein
Deutschland
52066 Aachen
Kontakt
Mobil: 01739365618
E-Mail: mudalz.me@gmail.com
**Allgemeine Geschäftsbedingungen**
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen von Mudar Alzein.
1.2 Sie gelten durch die Annahme des Angebots oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
1.3 Abweichende Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.4 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; E-Mail ist der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
1.5 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte.
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung die Dienstleistung. Sofern der Dienst nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird, ist er für Mudar Alzein verbindlich.
2.2 Mudar Alzein ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Auftragsbeginn, maximal jedoch 50% der Auftragssumme oder Minimum 20% der Auftragssumme, zu fordern.
2.3 Das Honorar ist, sollte keine andere Regelung schriftlich vereinbart sein, wie folgt fällig:
50% bei Auftragserteilung
25% vor der ersten Korrekturschleife
25% bei Lieferung dem fertigen Material
2.4 Das Honorar wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
2.5 Mit dem Honorar werden die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann Mudar Alzein gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
2.6 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Mudar Alzein vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
2.7 Wetterbedingte für Film und Foto Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Mudar Alzein zurückzuführen sind.
2.8 Die Anzahlung ist vor Auftragsbeginn fällig.
2.9 Ab dem ersten Tag Verzug ist Mudar Alzein berechtigt, 10 % der netto Auftragssumme als Mahgebühr pro Tag einzufordern.
Ist die Anzahlung nach 3 Tagen nicht auf dem Konto von Mudar Alzein eingegangen, so ist Mudar Alzein berechtigt, die komplette Summe des Auftrages in Rechnung zu stellen und zusätzlich 10 % des Auftragsvolumens für die 3 Tage Verzug in Rechnung zu stellen. Das Vertragsverhältnis wird dadurch beendet. Die Summe ist sofort fällig.
3.1 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Mudar Alzein 11 Tage oder früher vor Drehbeginn vom vereinbarten Vertrag zurück, ist Mudar Alzein berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Betriebskosten in Rechnung zu stellen.
3.2 Tritt der Auftraggeber in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn vom vereinbarten Vertrag zurück, ist Mudar Alzein berechtigt, 2/3 der kalkulierten Nettokosten zuzüglich Betriebskosten und entgangenem Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
3.3 Tritt der Auftraggeber in der Zeit zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor Drehbeginn vom vereinbarten Vertrag zurück, ist Mudar Alzein berechtigt, die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.
4.1 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe des Endmaterials angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
Bei Feststellung eines durch Mudar Alzein verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn Mudar Alzein hat einen Mangel vorsätzlich verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
4.2 Mudar Alzein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
4.3 Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt Mudar Alzein hierfür keine Haftung.
5.1 Die Herstellung der Medien erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts, Storyboards, Layouts und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Beginn der Produktion. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung der Medien.
5.2 Mudar Alzein trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung der Medien als Ganzes und ihrer Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.
Werden Fehler oder Unstimmigkeiten, die vom Auftraggeber übersehen wurden, erst nachträglich entdeckt, können zusätzliche Kosten für Korrekturen und eine weitere Überarbeitung anfallen.
5.3 Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Auftrags übergeben werden. Erfolgt die Übergabe nicht innerhalb dieses Zeitraums, kann der Auftrag dennoch durchgeführt und abgeschlossen werden. Sollte das gelieferte Material nicht dem erforderlichen Format und der erforderlichen Qualität entsprechen, behält sich Mudar Alzein das Recht vor, die Materialien entweder abzulehnen oder sie in das geeignete Format anzupassen beziehungsweise umzuwandeln. In letzterem Fall können zusätzliche Kosten für diese Anpassungen oder Umwandlungen entstehen.
5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an Mudar Alzein überträgt.
5.5 Mudar Alzein haftet bei Verlust oder Beschädigung des überlassenen Materials nur bis zur Höhe der Kosten für eine Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Diese Haftung erstreckt sich ausschließlich auf die Wiederbeschaffung oder den Ersatz des Materials und nicht auf Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Für den Verlust von Daten und Programmen auf dem überlassenen Material übernimmt Mudar Alzein keine Haftung. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, für entsprechende Datensicherungen zu sorgen und Kopien des Materials zu erstellen. Mudar Alzein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die auf normale Abnutzung, unsachgemäße Handhabung oder Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, zurückzuführen sind. Die Haftung von Mudar Alzein ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
5.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass er alle Rechte an dem verwendeten Material besitzt.
Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für die Bereitstellung und Rechteklärung von Domainnamen, zusätzlichen Erweiterungen, Schriftarten, Bildern und Stockfotos, die in die Medien integriert werden sollen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für diese Elemente alle erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen und dass diese in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format bereitgestellt werden. Sollte Mudar Alzein aufgrund fehlender oder nicht rechtskonformer Berechtigungen oder Formate zusätzliche Anpassungen vornehmen müssen, können hierfür zusätzliche Kosten entstehen.
6.1 Mudar Alzein übergibt die Medien unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger oder stellt diese als Downloadlink bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme der Medien bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Medien als abgenommen. Falls der Auftraggeber Mängel oder Unvollständigkeiten an den Medien feststellt, muss er dies innerhalb der Abnahmefrist schriftlich mitteilen. Mudar Alzein verpflichtet sich, diese Mängel im Rahmen der vereinbarten Leistungen zu beheben. Nach der Bestätigung der Abnahme oder nach Ablauf der Abnahmefrist werden die Medien als fertiggestellt betrachtet, und der Auftraggeber ist verpflichtet, den vollen Preis gemäß der Vereinbarung zu zahlen.
6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Medien der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept, Drehbuch, Entwurf oder Vorschau entsprechen und dem gängigen Qualitätsstandard entsprechen. Auch wenn die Medien von den ursprünglichen Absprachen bzw. dem Konzept, Drehbuch, Entwurf oder der Vorschau abweichen, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
6.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung, das Produktionsmaterial, schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
7.1 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Urheber- und Verwertungsrecht.
7.2 Das Eigentum an allen während der Meidenproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Mudar Alzein.
7.3 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und das Restmaterial, bei Mudar Alzein.
7.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das eingeschränkte Nutzungsrecht den Film einmalig im Internet (Youtube, Website, Socialmedia) zu nutzen, sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.
7.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über.
7.6 Der Auftraggeber erhält das Recht Entwürfe 7 Tage lang zur internen Besprechung zu verwenden.
8.1 Mudar Alzein ist berechtigt, seinen Firmennamen bzw. seinen Namen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Film/Fotowerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits dem Werk davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für einen Film/Fotowerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Mudar Alzein Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Film/Fotowerks verantwortlich zeichnet.
8.3 Änderungen des Produktionsvertrags und/oder dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrags den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
8.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von Mudar Alzein zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
8.6 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.
2.1 Dem Foto/filmgrafen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2 Die vom Foto/filmgrafen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3 Überträgt der Foto/filmgraf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.